AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ecoGrid GmbH
- 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ecoGrid GmbH mit Sitz in Mintarder Höfe 4, 45481 Mülheim an der Ruhr (nachfolgend ecoGrid genannt), gelten für alle Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen, die mit unseren Kunden über Lieferungen und sonstige Leistungen, unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen, soweit nicht die VOB/B oder VOL/B Vertragsgrundlage wird. In diesem Fall gehen die zwingenden Bestimmungen der VOB/B oder der VOL/B diesen Geschäftsbedingungen vor, soweit abweichende Bedingungen enthalten sind.
(2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens bei der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben. Das gilt auch bei kurzfristig auszuführenden Aufträgen, die von ecoGrid GmbH üblicherweise nicht ausdrücklich oder schriftlich bestätigt werden, soweit diese Bedingungen dem Kunden aufgrund bestehender / früherer Geschäftsbeziehungen bekannt sind. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufbedingungen werden hiermit widersprochen. Über Änderungen in unseren AGB werden wir den Kunden unverzüglich informieren.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Besondere Vereinbarungen beziehen sich grundsätzlich nur auf den betreffenden Vertrag und gelten nicht für weitere oder nachfolgende Verträge.
(4) Beide Parteien kommen überein, dass der Erfüllungsort für alle aus dieser Verpflichtungserklärung erwachsenen direkten oder indirekten Übereinkünfte, sowie Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis (Lieferungen, Leistungen, Zahlungen etc.) der Firmensitz der ecoGrid GmbH in Mülheim an der Ruhr ist.
- 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen der Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt auch, wenn durch uns dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Unsere daran bestehenden Eigentums- und Urheberrechte bleiben unberührt.
(2) Bei individuellen Einzelanfertigungen ist die von uns erstellte und vom Kunden geprüfte Fertigungszeichnung allein maßgebend. Der Kunde hat sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Eingang bei sich mit einem Genehmigungsvermerk an uns zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb der fünf Arbeitstagen, gilt diese als Fertigungszeichnung anerkannt. Nachfolgende Änderungswünsche berücksichtigen wir soweit möglich, die hiermit verbundenen Mehrkosten trägt der Kunde.
(3) Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss werden erst durch die schriftliche Bestätigung seitens ecoGrid verbindlich.
(4) Bei der Vereinbarung der VOB/B oder VOL/B wird auf die Einschränkung unserer Geschäftsbedingungen in §1 Abs. 1. hingewiesen.
- 3 Geheimhaltung
(1) Jeder der Parteien verpflichtet sich, von der anderen Partei empfangene vertrauliche Informationen, sowohl während der Zusammenarbeit als auch nach deren Beendigung, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu gebrauchen.
- 4 Urheberrecht / Geistiges Eigentum
(1) Die ecoGrid behält alle Rechte am geistigen Eigentum, eingeschlossen urheberrechtlich relevante Aspekten an gelieferten Waren und / oder gefertigten Entwürfen, Mustern und Zeichnungen. Wenn nicht ausdrücklich Entsprechendes vereinbart worden ist, wird dem Kunden durch diesen Auftrag weder direkt noch indirekt eine Lizenz oder ein sonstiges Nutzungsrecht an dem Urheberrecht bzw. den vergleichbaren Schutzrechten eingeräumt. Der Kunde ist nicht befugt, ohne schriftliches Einverständnis seitens ecoGrid, die Urheberrechte / geistiges Eigentum von ecoGrid zu gebrauchen.
- 5 Preise
(1) Die Listenpreise sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten angegebenen Preise 1 Monat ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Kunde diesen Preisen als Vertragsgrundlage nicht unverzüglich widerspricht. Bei öffentlichen Ausschreibungen sind wir an das Angebot bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung und Verladung. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Kosten einer etwa vereinbarten Transport oder ähnlichen Versicherung trägt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Kunde.
(3) Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Werkleistungen werden gemäß Aufwand auf Zeit- und Materialbasis nach unseren allgemein gültigen Sätzen berechnet. Bei einer Berechnung der Leistung auf Zeit- und Materialbasis werden Wegezeiten und Fahrtkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
(4) Die Lieferung „frei LKW Abladestelle“ setzt voraus, dass die betreffende Stelle auf einer für LKW gut befahrenen Zuwegung zu erreichen ist. Bei einer nicht ausreichend gut befahrenen Zuwegung werden entstehende Mehrkosten für die Lieferung dem Kunden in Rechnung gestellt.
(5) Es gelten die Preise unseres Angebots. Wir behalten uns vorbehaltlich der Preisbindung nach (1) vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
- 6 Zahlungsbedingungen, Abrechnung von Teilleistungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen, jeweils gerechnet ab dem Rechnungsdatum (=Versandtag) innerhalb von 14 Tagen netto (ohne Abzug) zu zahlen.
(2) Mit Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Tagen gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Sodann schuldet der Kunde uns Verzugszinsen. Es gelten, auch hinsichtlich von Zinsen die gesetzlichen Regelungen für den Zahlungsverzug und dessen Folgen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird vorbehalten.
(3) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den vereinbarten Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, zum Beispiel durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und -gegebenenfalls nach Fristsetzung- zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, bei Verträgen über Einzelanfertigungen können wir den Rücktritt sofort erklären. .
(4) Teilleistungen mit entsprechender Rechnungsstellung sind zulässig, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen um 2 Wochen und mehr, sind wir berechtigt, eine Abschlagsrechnung in Höhe von 80% des Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen.
(5) Sollten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, zusätzliche Arbeiten, Anfahrten oder Ähnliches anfallen, werden wir diese als Nachtrag gesondert in Rechnung stellen.
- 7 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager in Hückelhoven. Dort ist der Erfüllungsort sämtlicher vertraglicher Leistungen und Gegenleistungen. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Versandart zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versand geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgebend. Eine Inbetriebnahme oder dem Vertragszweck entsprechende Nutzung gilt als Abnahme. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Unsere Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung bleibt davon unberührt. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
- 8 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die voraussichtliche Lieferfrist nennen wir in der Auftragsbestätigung. Diese Angabe ist unverbindlich.
(2) Sofern wir vereinbarte Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(4) Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft dem Kunden Lagerkosten von 0,5% des Nettopreises der Ware für jede angefangene Woche Lagerzeit zu berechnen. Es können bis zu 10% des Nettowarenwerts berechnet werden. Zusätzlich sind wir berechtigt, die Materialkosten unverzüglich zu verrechnen.
(5) Die Rechte des Kunden gemäß § 12 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung bleiben unberührt.
- 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der ecoGrid.
(2) Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, darf der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von uns nicht vornehmen. Der Kunde tritt uns hiermit alle ihm aus seiner Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden – unter Einschluss aller Nebenrechte – zur Sicherung aller uns gegen ihn zustehenden Ansprüche ab. Der Kunde wird ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Bei Verzug des Kunden oder wenn ein Insolvenz-verfahren beantragt oder eröffnet wird, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Kunde uns sämtliche abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, insoweit die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- 10 Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit.
(3) Soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, richtet sich die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, nach den gesetzlichen Regelungen. Wir haften nicht für öffentliche Äußerungen des Herstellers von Zulieferteilen oder sonstiger Dritter.
(4) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seine gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten erfüllt hat. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dieser bei Kenntnisnahme unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder rechtzeitige Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den betreffenden Mangel ausgeschlossen.
(5) Der Kunde hat uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen, bevor er weiter Ansprüche oder Rechte geltend machen kann. Dabei obliegt uns – unter Berücksichtigung der Belange des Kunden – die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde darf jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückbehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendung bestehen nur nach Maßgabe von § 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- 11 Ersatzteile
(1) Wir werden für die Dauer von drei Jahren ab Auslieferung Ersatzteile zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
- 12 Verjährung
(1) Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns verjähren ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 13 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- 13 Haftungsbeschränkung
(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Ort unseres Firmensitzes ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir können jedoch auch vor jedem zuständigen Gericht Klage erheben.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
- 15 Salvatorische Klausel
(1) Bei Unwirksamkeit einer der vorherig genannten Klauseln bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine Wirksame Klausel zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der unwirksamen Klausel dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
- 16 Sonstiges
(1) Dieser Auftrag oder einzelne Ansprüche daraus können ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf einen anderen übertragen werden. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich nahekommende Regelung zu treffen.